Was ist das Inlands-Reverse-Charge-Verfahren für Wiederverkäufer von Telekommunikations-Dienstleistungen?

Im Dezember 2020 wurde die Einführung eines Inlands-Reverse Charge (§ 13b UStG) bei TK-Dienstleistungen an Wiederverkäufer (Übergang der Steuerschuld) durch den Bundestag beschlossen.

Was muss ein "Wiederverkäufer" jetzt tun?

Um als Wiederverkäufer bei der Telekom Deutschland GmbH und in deren Systemen geführt zu werden, muss der Wiederverkäufer uns seine "Wiederverkäuferbescheinigung" zusenden. Diese Bescheinigung erhalten Sie von dem zuständigen Finanzamt.

Wichtiger Hinweis: Diese Bescheinigung ist genau für ein Unternehmen ausgestellt und gilt nicht generell für weitere Gesellschaften (z. B.  Schwester-, Töchter- oder Enkelunternehmen).

Damit wir Ihre Bescheinigung richtig zuordnen können, benötigen wir noch folgende Informationen:

  • die betroffene Kundennummer
  • die betroffene Vertragspartnernummer
  • idealerweise auch die Rechnungsnummern älterer Rechnungen

Die Angaben sichern die richtige Zuordnung der Wiederverkäuferbescheinigung auf die betroffenen Verträge, da viele unserer Kunden mehrere Verträge haben.

Senden Sie die Bescheinigung und Ihre Kundendaten einfach an diese E-Mail-Adresse: Reverse-Charge-Inland@telekom.de

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