Der Sozialtarif ist nur mit bestimmten Tarifen der Telekom kombinierbar.
Der Tarif gilt für City-, Deutschland- und Auslandsverbindungen der Telekom. Er gilt auch für Verbindungen der Telekom zu nationalen Teilnehmerrufnummern mit der Zugangskennzahl 032. Die Verbindungen der Telekom müssen vom Anschluss des/der Kund*in aus hergestellt werden.
Der Sozialtarif gilt nicht:
- für Auslandsverbindungen, die mit dem Spezialtarif CountrySelect abgerechnet werden,
- für Verbindungen der Telekom zu speziellen Diensten mit internationaler Zugangskennzahl und
- für Forderungen Dritter (z. B. Call by Call).
Der Sozialtarif wird nicht für Anschlüsse vereinbart, für die bereits eine anderweitige soziale Vergünstigung der Telekom gilt. Der Anschluss darf nicht überwiegend gewerblich genutzt werden. Für die Überlassung müssen dieser besondere Auftrag erteilt und die folgenden Voraussetzungen nachgewiesen werden. Jede berechtigte Person erhält nur eine soziale Vergünstigung.
So erhalten Sie die soziale Vergünstigung.
Soziale Vergünstigung von 6,94 Euro:
a) Sie sind wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder geringem Einkommen vom Rundfunkbeitrag befreit oder haben Anspruch auf einen ermäßigten Rundfunkbeitrag. Anstelle des Befreiungsbescheids können Sie auch den Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen RF vorgelegen.
b) Sie beziehen BAföG.
Die soziale Vergünstigung von 8,72 Euro gilt:
- wenn Sie blind, gehörlos oder sprachbehindert sind, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 90 Prozent und auch,
- wenn ein Angehöriger, der mit Ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebt, diese Voraussetzungen erfüllt.
Wie lange gilt die soziale Vergünstigung?
Bei einem Neu-Anschluss gilt die Vergünstigung – wenn der Auftrag dafür rechtzeitig erteilt wurde – ab dem Zeitpunkt der Anschluss-Bereitstellung.
Sie haben bereits einen Anschluss?
Dann erhalten Sie eine Mitteilung über die Bereitstellung des Sozialtarifs. Die Vergünstigung wird nicht rückwirkend gewährt. Den Sozialtarif können wir Ihnen nur überlassen, solange die Voraussetzungen zutreffen. Fallen die Voraussetzungen weg, sind Sie verpflichtet, uns umgehend darüber zu informieren. Die soziale Vergünstigung bzw. Teile der sozialen Vergünstigung werden nicht in den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen.